Mit Urteil VB.2025.00069 vom 11.12.2025 befasst sich das Verwaltungsgericht Zurich mit einer sozialhilfeunterstützten Person, die eine Zahlung auf Ihr Konto mit den Betreff „Darlehen“ 6 Monate lang nicht meldete (es wurde bei der jährlichen Leistungsüberprüfung entdeckt). Eine daraufhin erlassene Rückerstattungsverfügung im Umfang der Darlehenshöhe und Verrechnung mit der laufenden Unterstützung wurde geschützt.
Das Verwaltungsgericht führt allgemein aus:
Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. Darlehen sind zwar nicht einkommensbildend, aber grundsätzlich anrechenbar. Sofern ein Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese Zweckbindung ausdrücklich statuiert werden. Ansonsten kann die Sozialhilfe beziehende Person frei über den Betrag verfügen und auch mittels Weisungen dazu angehalten werden, diesen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verwenden (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.2 mit Hinweisen). (E. 2.2, Hervorhebungen durch mich)
Und kommt im konkreten Fall mit dem Bezirksrat zum Schluss
Was die Frage der Anrechenbarkeit des Darlehens betrifft, so gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass dieses ausschliesslich der Umschuldung bzw. der Zahlung von Ausständen diente (vgl. vorn E. 2.2 und E. 2.6). Dem fraglichen Kontobeleg vom 14. März 2023 kann lediglich entnommen werden, dass es sich um ein Darlehen handeln sollte, eine – auch bloss sinngemässe oder sich aus den Umständen ergebende – Zweckbindung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist daraus und auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Die angebliche Zweckbindung ergibt sich denn auch nicht aus den der Beschwerde beigelegten Dokumenten (Kontoauszug der EWZ per 26. Oktober 2022, Zahlungen an das Unternehmen D vom 23. Dezember 2022), zumal mehr als ein halbes Jahr zwischen der Gutschrift des Darlehens und dem Datum bzw. der Begleichung der eingereichten Rechnungen liegt. Wenn der Bezirksrat zum Schluss kommt, das Darlehen habe eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung eines Dritten dargestellt, die bei Kenntnis mit den Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer zu verrechnen gewesen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden. (E. 3.3.2, Hervorhebungen durch mich)
Bei dieser Gelegenheit äussert sich das Verwaltungsgericht zu Grundsätzen der Beweislast bei belastenden Verfügungen, Untersuchungsmaxime und tatsächlichen Vermutungen:
Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, ohne dass dies eine Beweislastumkehr begründen würde. Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.6 mit Hinweisen). (E. 2.6, Hervorhebungen durch mich)
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit sodann abgewiesen.
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