Schlagwort: BE SHG Art. 36 Abs. 1
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Auflage zur Suchtberatung zulässig – Anschliessend Kürzung insb. dann zulässig, wenn Suchtberatung IV-Abklärung dient
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern befasst sich in Urteil 100.2018.64 U vom 21.06.2018 (kürzlich publiziert) mit einer GBL-Kürzung von 20% für sechs Monate, weil sich der Unterstützte trotz Weisung (bernische Bezeichnung für Auflagen) des Sozialdienstes nicht für eine Beratung mit dem Ziel Cannabisabstinenz anmeldete. Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 SHG/BE schützt das Verwaltungsgericht Bern…