Auch bei Verrechnung laufender Leistungen mit Rückzahlung unrechtmässiger Auszahlung muss Verhältnismässigkeit gewahrt werden

Im Urteil VB.2023.00419 vom 01.12.2023 befasste sich das Verwaltungsgericht Zürich mit einer Rückforderung einer versehentlich zweifach ausgeführter Zahlung eines Ausbildungsbeitrags.

Die Rückforderung folgend aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz in analoger Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung der Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) beanstandet das Gericht nicht. Zu beachten ist jedoch auch bei Rückforderungen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis dürfen auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug im Sinn des § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) gestützte Rückerstattungsforderungen der öffentlichen Hand in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht nur in jenem Rahmen mit den laufenden Unterstützungsansprüchen verrechnet werden, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1 mit Hinweisen). [E. 4.3]

Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung darf die Behörden das Verhalten der unterstützten Person einem schwerwiegenden Fehlverhalten gleichstellen, wenn diese das Geld trotz wissen um fehlerhafte Überweisung bereits ausgegeben und damit bereits Fakten geschaffen hat. Jedoch muss auch bei Rückforderungsverrechnung die zeitliche Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die Verrechnung der Rückforderung in betragsmässiger Hinsicht mithin als verhältnis- und rechtmässig. In zeitlicher Hinsicht ist die Kürzung von 20 % hingegen übermässig und hätte sie einstweilen auf sechs Monate beschränkt werden müssen, was deren Weiterführung nach Überprüfung der Situation nicht ausschliesst (oben E. 4.3). [E. 4.4]

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