Schlagwort: BE VRPG Art. 112 Abs. 4
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Rechtsvertretung muss amtliche Entschädigung selbständig anfechten – Begründung aus Dokumenten ausserhalb von Entscheid – Brustvergrösserung selbst bei Verkaufssteigerung nicht Zweck der Sozialhilfe – Tausch ist auch Verkauf
Mit Urteil 100 19 34 vom 12.11.2019 trat das Verwaltungsgericht Bern auf das Begehren um Erhöhung der amtlichen Entschädigung nicht ein, da die Beschwerdeführerin kein Interesse daran hat und der Rechtsvertreter nur in deren Namen und nicht selbst Beschwerde erhoben hat. Mit Blick auf die allfällige Nachzahlungspflicht der vertretenen Partei (Art. 113 VRPG) hat aber…