Das Verwaltungsgericht Aargau hält in Urteil WBE.2022.319 vom 30.01.2023 (kürzlich auf SwissLex publiziert) fest, dass das Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsprinzip stets eine Überprüfung des Budgets voraussetzen.
Das Bedarfsdeckungs- und das Individualisierungsprinzip in der Sozialhilfe ermöglichen den Behörden, auf veränderte Verhältnisse zu reagieren, und erlauben der unterstützten Person, veränderte Verhältnisse geltend zu machen. Liegen veränderte Verhältnisse vor, kann und muss ein früherer Entscheid angepasst bzw. ein neuer Entscheid erlassen werden (vgl. CORNELIA BREITSCHMID , Verfahren und Rechtsschutz im Sozialhilferecht, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 357).
E. 1.1, Hervorhebungen durch mich
Konkret:
Nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid (Erw. II/2 in fine) hat der Gemeinderat Q. per 1. Juli 2022 eine Neubeurteilung der materiellen Hilfe vorzunehmen. Danach ist die Sozialhilfe des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt mit der für die Lebenspartnerin getroffenen Lösung zu koordinieren. Ein entsprechendes Vorgehen erscheint zwingend: Wird nur der Lebenspartnerin (und nicht auch dem Beschwerdeführer) die Hälfte des effektiven Mietzinses ausgerichtet, vermögen beide für die Wohnkosten nicht mehr aufzukommen (gedeckt sind über die Sozialhilfe nur Fr. 1’180.00 der monatlichen Nettomiete von Fr. 1’560.00). Damit wird ein weiteres Zusammenleben in der aktuellen Wohnung per 1. Juli 2022 in Frage gestellt, ohne dass gegenüber der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers je eine Weisung zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung ergangen wäre. Dies ist umso fragwürdiger, als bei einem Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung die Gemeinde einstweilen (d.h. bis die Lebenspartnerin eine neue geeignete Wohnung gefunden hat) die vollen Wohnkosten übernehmen müsste. Eine neue Verfügung erscheint aber auch insofern unabdingbar, als mittlerweile eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass der Beschwerdeführer selber “jetzt und auch in Zukunft absolut zwingend” eine behindertengerechte bzw. barrierefreie Wohnung benötigt. Damit könne die Belastung der Wirbelsäule gering gehalten und einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgebeugt werden (vgl. Bestätigung von Dr. med. C. vom 26. Juli 2022 [Beschwerdebeilage 12]). Es ist somit davon auszugehen, dass neben veränderten finanziellen Verhältnissen auch gesundheitliche Umstände per 1. Juli 2022 eine Neubeurteilung in Bezug auf den Mietzinsanteil erfordern.
E. 1.2, Hervorhebungen durch mich
Was noch auffällt: Das nach Streitwert bemessene Honorar des hochspezialisierten Sozialhilferechts-Anwalts wird reduziert, weil er bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist.
Sie berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]).
E. 2.3
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