SIL-öV Kosten sind nicht vom GBL abzuziehen, wenn Abo nicht für allgemeinen Reiseaufwand verwendet werden kann

Im Urteil 100 18 86 vom 07.09.2018 (kürzlich auf Swisslex publiziert) befasst sich das Verwaltungsgericht Bern mit einer als Situationsbedingte Leistung (SIL) ausgerichteten Finanzierung der öV-Kosten für den Arbeitsweg und mit einem entsprechenden Transportkostenabzug im GBL.

Gemäss den SKOS-Richtlinien und dem Handbuch BKSE sind Verkehrsauslagen (inkl. Halbtax-Abonnement) für den öffentlichen Nahverkehr im GBL enthalten und daraus zu finanzieren. Zusätzliche, ausgewiesene, regelmässige oder auch einmalige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Programmen und Kursen usw. werden aber unter bestimmten Voraussetzungen ‒ als (grundversorgende) situationsbedingte Leistungen (SIL) ‒ gesondert übernommen (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.1, C.1, C.1.1 und C.1.2; Handbuch BKSE, Stichwort «Verkehrsauslagen», Zusammenfassung). Da Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Ortsnetz bereits im GBL berücksichtigt sind, ist bei der Übernahme von Abonnementen, die den Nahverkehr abdecken, grundsätzlich nur die Differenz zu gewähren, also der Betrag, welcher 4 % – dieser Anteil ist pauschal für die Bestreitung der Nahverkehrskosten vorgesehen – des GBL übersteigt. (E. 2.2., Hervorhebungen durch mich)

Der Abzug im GBL darf aber nur dann erfolgen, wenn die SIL auch tatsächlich für SIL-fremden Grundbedarf verwendet werden kann. Wenn also zum Beispiel ein allgemeines öV-Abo übernommen wird, welches die unterstützte Person auch für allgemeinen Reiseaufwand verwenden kann.

Anders bei den Mehrfahrtenkarten: […] Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen Verkehrsmittel in B. und Umgebung mit seinen Mehrfahrtenkarten lediglich an seinen Arbeitstagen und nur während einer kurzen Zeit (vor der Abreise nach Bern bzw. nach der Rückkehr nach B. ) benutzen konnte. Für alle weiteren Fahrten im Ortsnetz, namentlich an seinen arbeitsfreien Tagen, an welchen er vermutlich Einkäufe tätigte, zu Vorstellungsgesprächen ging und Arzttermine oder Termine beim Sozialdienst wahrnahm, musste er selber aufkommen. Folglich gab es keinen sachlichen Grund, seinen GBL um den für derartige Verkehrsauslagen vorgesehenen Betrag zu kürzen. (E. 4, Hervorhebungen durch mich)


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