Kürzungsfolge einer Auflage muss verfügt werden – auch wenn akzessorisch zu IV-Auflage

Das Verwaltungsgericht Graubünden fasst das Urteil vom 22.02.2022 (kürzlich auf SwissLex publiziert) selbst wie folgt zusammen:

Sozialhilfe. Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im IV-Verfahren, ohne vorgängig eine entsprechende Auflage mit angedrohter Rechtsfolge zu verfügen.

– Die Beschwerdegegnerin versäumte es, der Beschwerdeführerin die ihr im Rahmen des IV-Verfahrens auferlegte Mitwirkungspflicht auch für das Sozialhilfeverfahren aufzuerlegen und ihr für den Weigerungsfall anzudrohen, dass sie neben der Verwirkung von Leistungen aus der Invalidenversicherung auch die Kürzung von Sozialhilfeleistungen riskiert; die mit Sozialhilfeleistungen verbundenen Auflagen sind in Verfügungsform zu erlassen; die Beschwerdegegnerin war vorliegend nicht berechtigt, der Anteil der Beschwerdeführerin am Grundbedarf um 30% für die Dauer von sechs Monaten zu kürzen (E.4.1, 4.2).

Dem ist m.E. nichts beizufügen.

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