Kostenersatz bei übergegangenem Unterhaltsanspruch ist zivilprozessual nicht in sozialhilferechtlicher Verfügung einzufordern

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz befasst sich im Entscheid vom 28.06.2022 (kürzlich auf SwissLex publiziert) mit der Konstellation, in welcher das Gemeinwesen für die Kosten eines begleiteten Besuchsrechts aufkommt und damit der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen überging. Die Gemeinde bemühte sich um Kostenersatz beim Elter und verfügt hierzu eine Mitwirkungspflicht. Zurecht hält der Regierungsrat fest:

Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Will die Vorinstanz von den Eltern Kostenersatz für die (subsidiär) übernommen Kosten für das begleitete Besuchsrecht verlangen, muss sie Klage beim Zivilrichter einreichen. Auf dem Verfügungsweg kann eine Kostenbeteiligung der Eltern nicht eingefordert werden. (E. 6.3)

In diesem Fall ging es jedoch nicht um eine verfügungsweise Kostenauferlegung (was die Beschwerdeführerin so zu verstehen schien), sondern um die Auferlegung von spezifischen Mitwirkungspflichten zwecks Vorbereitung einer zivilrechtlichen Durchsetzung, weswegen darauf nicht eingetreten wurde. Auch dies erscheint nach meinem Verständnis – ohne Einsicht in die entsprechende Verfügung, daher vorsichtig – eine potenzielle Umgehung des Zivilprozesses, zumal es nicht um Rückerstattung, sondern um Kostenersatz und übergegangene Unterhaltsansprüche ging.

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