Das Verwaltungsgericht Zürich befasst sich in VB.2022.00428 vom 25.04.2023 im Rahmen einer Rückerstattung mit der Unterscheidung von Einkommen und Vermögen.
Aus der Zusammenfassung ist zu entnehmen:
Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an den formalen Zufluss an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen wie etwa Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (E. 2.2.3). Die der Beschwerdeführerin von der Verwaltung ihrer Wohnung zurückerstatteten Nebenkosten sind vollständig als Einnahme zu qualifizieren und nicht – auch nicht teilweise – als vor der Unterstützung bestehendes Vermögen (E. 4.2). [Zusammenfassung VGer ZH]
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