Bei überhöhtem Mietzins: Erst Missachtung der Bemühungs-Auflage lassen Kürzung des Wohnbedarfs zu

Im Urteil WBE.2022.101 vom 22.08.2022 (kürzlich auf SwissLex publiziert) wiederholt das Verwaltungsgericht Aargau, dass die Anpassung des angerechneten Wohnungsbedarfs aufgrund überhöhtem Mietzins nicht allein aufgrund des überhöhten Mietzinses erfolgen darf.

Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten belastet sind, kann nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung “ins Blaue” kündigen. Die Auflagen und Weisungen verpflichten sie vielmehr, vorab eine neue Wohnung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Kriterien zu suchen. Ein Umzug und die Kündigung der bisherigen Wohnung sind in der Regel erst geboten, wenn eine angemessene Ersatzwohnung gefunden wurde. Der Vollzug einer angedrohten Kürzung ist sodann nur unter der Voraussetzung möglich, dass die unterstützte Person keine Wohnung gesucht oder eine ihr angebotene angemessene Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat. […]

Unzulässig wäre es, die Weisung zur Wohnungssuche mit einem Datum zu versehen, ab welchem die materielle Hilfe unabhängig von einem weisungswidrigen Verhalten oder Verschulden der unterstützten Person gekürzt würde. (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich)

In casu wurde die Auflage geschützt.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäss Ziffer 5 des Protokolls der Sozialkommission und der Anpassung im Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 14. Februar 2022 erfolgt eine Kürzung ab dem jeweiligen Datum nur, falls die Beschwerdeführer keine triftigen Gründe vorbringen können, aufgrund welcher sie die Weisung bis dahin noch nicht erfüllen konnten. Für eine Reduktion muss ihnen mit anderen Worten ein weisungswidriges Verhalten vorgeworfen werden können. In diesem Sinne angewendet ist Ziffer 5 des Protokolls der Sozialkommission C. vom 26. Oktober 2020 zulässig und nicht zu beanstanden. (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich)

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