Im Urteil 100 18 15 vom 04.04.2018 befasst sich das Verwaltungsgericht Bern mit der Frage einer Gehörsverletzung durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhielt im erstinstanzlichen Verfahren um Rückerstattung nur in die “relevanten” Akten Einsicht. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (wo der Rückerstattungsbetrag von CHF 20’650.00 auf CHF 11’874.45 reduziert wurde) reichte die Gemeinde mit der Beschwerdeantwort weitere Unterlagen ein. Das Regierungsstatthalteramt leitete die Beschwerdeantwort ohne Beilagen und ohne Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels dem Beschwerdeführer weiter.
Der Beschwerdeführer macht u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, was auch das Verwaltungsgericht so sieht – insb. weil Unterlagen eingereicht wurden, welche für den erstinstanzlichen Entscheid relevant waren, dem Beschwerdeführer jedoch nicht (oder nicht erkennbar) mit den “relevanten” Unterlagen zur Einsicht zugestellt wurden.
Aufgrund des geschilderten Verfahrensablaufs steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine umfassende Akteneinsicht gehabt hat. Das vollständige Dossier des Sozialdiensts (gelbe Kartonmappe) war ihm nicht bekannt (vgl. vorne E. 3.4). Hingegen hatte der Beschwerdeführer Einsicht in die von der Gemeinde zusammengestellten «relevanten» Akten, wobei nicht präzisiert wurde, welche Unterlagen im Einzelnen dazu gehören sollen. In dieser Situation durfte die Vorinstanz nicht ohne weiteres davon ausgehen, im Beschwerdeverfahren werde nur bereits Bekanntes thematisiert. (E. 3.5.5.)
Das Regierungsstatthalteramt wäre daher verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, zumal die Kritik in der Beschwerdeschrift ausdrücklich auch die Aktenlage im Allgemeinen und die angeblich fehlenden Belege zur erwähnten Excel-Tabelle im Besonderen beinhaltete. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeantwort der Gemeinde nur zur Kenntnisnahme zugestellt hat, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. (E. 3.5.6.)
Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung direkt an die Gemeinde zurückgewiesen, was angebracht erscheint.
Erstaunlich ist, wie sich einige Sozialhilfebehörden trotz klarer rechtlicher Vorgaben wehren, ihre Akten ordentlich zu führen, bei Akteneinsichtsgesuch vollständig Einsicht zu gewähren und spätestens dann (resp. zum Entscheidzeitpunkt) zu paginieren (siehe früherer Beitrag oder BGer 2C_327/2010, 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011).
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