Rechtsvertretung muss amtliche Entschädigung selbständig anfechten – Begründung aus Dokumenten ausserhalb von Entscheid – Brustvergrösserung selbst bei Verkaufssteigerung nicht Zweck der Sozialhilfe – Tausch ist auch Verkauf

Mit Urteil 100 19 34 vom 12.11.2019 trat das Verwaltungsgericht Bern auf das Begehren um Erhöhung der amtlichen Entschädigung nicht ein, da die Beschwerdeführerin kein Interesse daran hat und der Rechtsvertreter nur in deren Namen und nicht selbst Beschwerde erhoben hat.

Mit Blick auf die allfällige Nachzahlungspflicht der vertretenen Partei (Art. 113 VRPG) hat aber nur die amtliche Anwältin bzw. der amtliche Anwalt ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der amtlichen Entschädigung. Die anwaltlichen Interessen laufen insoweit jenen der Klientschaft zuwider […] Art. 112 Abs. 4 VRPG ist daher einschränkend so zu verstehen, dass die vertretene Partei höchstens eine Reduktion der amtlichen Entschädigung verlangen kann […] Rechtsanwalt … hat die amtliche Entschädigung selber nicht angefochten; er hat nicht (auch) in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, sondern nur als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gehandelt. (E. 1.2.1.)

Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung, insoweit der Entscheid der Behörde auf keine Weise aufzeigt, welche Einnahmen angerechnet werden. Dem Verwaltungsgericht reicht aber, wenn sich die Begründung aus anderen Dokumenten ergibt.

Wie sich dieser Betrag zusammensetzt und welche Rechnungen im Einzelnen angesprochen sind, wird nicht ausgeführt. […] Zwar wäre wünschenswert, diese Angaben wären in der Verfügung enthalten gewesen; insbesondere aufgrund der beiden letztgenannten Dokumente [Abschlussbericht der Sozialinspektion und auf die vorgeschlagene Rückerstattungsvereinbarung] ist aber erkennbar, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt. Schliesslich wird in der Verfügung vom 24. August 2018 immerhin erläutert, aus welchem Grund – Subsidiarität der Sozialhilfe – die Beschwerdeführerin diesen Betrag zurückerstatten muss. (E. 3.3.)

Materiell geht es im Wesentlichen um eine Brustvergrösserung, welche ein privates Unternehmen unter Auflage mitfinanzierte, dass die Unterstütze Person (eine Kunstmalerin) ein Bild verkaufe.

Selbst wenn mit der Mammaaugmentation ein verkaufsfördernder Effekt angestrebt worden wäre, ist der sehr kostspielige Eingriff der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. […] Bedingung dafür sei gewesen, dass die Klientin es schaffe, ein Bild zu verkaufen, was ihr auch gelungen sei. […] Dass sich die Beschwerdeführerin einer Schönheitsoperation im Wert von über Fr. 10’000.– unterziehen konnte, stellt sie wirtschaftlich besser als eine nicht unterstützte Person, die in bescheidenen Verhältnissen lebt. Die Zuwendung entspricht nicht dem Zweck der Sozialhilfe (E. 5.2.).

Schliesslich gilt auch der Tausch eines Bildes der Kunstmalerin gegen geldwerte Gegenleistungen (Übernahme von Rechnungen) als Verkauf, womit sie in diesem Umfang nicht bedürftig ist.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Bekannten nach eigenen Angaben Bilder als Gegenleistung übergeben. Auch wenn sie von «Tausch» spricht, bedeutet dies nichts anderes, als dass sie die Bilder verkauft und Einkommen erzielt hat. (E. 5.2.)

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