Keine nachträgliche Nothilfe

Im Urteil 8C_616/2021 vom 23. September 2022 aus dem Kanton Aargau behandelte das Bundesgericht einen Fall, in welchem das behandelnde Spital nach dem Ableben einer Patientin aus den USA mit Wohnsitz in Kosovo um Übernahme der Behandlungskosten im Rahmen der Nothilfe durch die zuständige Gemeinde ersuchte.

Das Bundesgericht schützte die verweigerte Kostenübernahme mit implizitem Bezug auf das Gegenwärtigkeitsprinzip. Bei der Tochter der Verstorbenen verneint das Bundesgericht bereits die Beschwerdelegitimation aufgrund fehlendem schutzwürdigem Interesse und trat auf deren Beschwerde nicht ein.

In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch mehrfach entschieden, dass für überwundene Notlagen grundsätzlich keine Leistungen nachgefordert werden können und es in solchen Fällen bereits von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG fehlt (vgl. Urteile 8C_77/2015 vom 23. Juni 2015 E. 3.2.1; 8C_57/2015 vom 24. April 2015 E. 2.1 ff. und 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). (E. 1.3.3.)

Aus der soeben dargelegten Rechtsprechung folgt ohne Weiteres, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gestützt auf Art. 12 BV eine bestehende, direkt und persönlich betreffende Notlage voraussetzt. Eine solche bestand am 8. Januar 2019 jedoch gerade nicht mehr. (E. 1.3.4.)

Das Gesuch des Spitals, ist sodann verspätet eingereicht worden, da § 9 Abs. 3 SPV/AG eine Frist von 60 Tagen seit Spitaleintritt vorsieht.

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