1’800 Franken Gerichtsgebühr bei Beschwerdeabweisung über Nichteintreten wegen nichtunterzeichneter Beschwerde

Im Beschwerdeverfahren (VB.2023.00338 vom 10.07.2023) um Rückerstattung von angeblich zu Unrecht bezogener Sozialhilfe weist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten des Bezirksrats ab. Der Bezirksrat Pfäffikon war auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht unterzeichnet hatte und auf eine per Einschreiben zugestellte Präsidialverfügung mit Aufforderung zur Nachbesserung nicht innert Frist reagierte.

Dass der Beschwerdeführer geltend macht eine bevollmächtigte Drittperson habe die Präsidialverfügung abgeholt, hilft ihm nicht, da er sich dessen Verhalten zurechnen lassen muss.

Interessant in diesem Fall ist, dass für eine angeblich derart simple Angelegenheit eine Gerichtsgebühr von CHF 1’800.00 erhoben wird. Das VRG des Kantons Zürich lässt bei offensichtlicher Unbegründetheit keine Einzelgerichts-, sondern nur Zurkulationsentscheide zu. Einzelrichterlich könnte u.a. entschieden werden, wenn die Beschwerde “offensichtlich unzulässig” ist oder bei Streitwert unter CHF 20’000.

Zum Entscheid berufen ist angesichts des Streitwerts von Fr. 41’069.23 die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG)

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